§ 2 Zweck und Ziele
Die Zunft bezweckt die Erhaltung, die Pflege und die Fortentwicklung des im schwäbisch alemannischen Sprachraums vorhandenen alten Fastnachtbrauchtums.
Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit dem Narrenbrauchtum zusammenhängenden Fragen durch Vorträge und Vorführungen, sowie Auftritte in der Öffentlichkeit.
Ferner die Unterhaltung und den Betrieb der Masken. Die Zunft dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken durch ihre Tätigkeit im Hinblick auf die Erhaltung und Förderung des Volksbrauchtums.
Die Zunft ist auf innere Verbundenheit und Liebe zum Brauchtum aufgebaut.
Ihre Ziele verfolgt sie ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige Zwecke" der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne sind nur für den satzungsmäßigen Zweck zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden. Die Zunft verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Rasse neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied der Zunft kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Satzung und der gültigen Kleiderordnung verpflichtet.
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre gehören der Jugendgruppe der Zunft an. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Förderndes Mitglied der Zunft kann jede unbescholtene, volljährige Person werden.
Zu Ehrenmitgliedern kann die Zunft Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um die Zunft erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 4 Aufnahme
Die Aufnahme hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Über die Aufnahme befindet der Zunftrat.
§5 Beiträge
Die Zunft erhebt zur Bestreitung ihrer Auslagen von ihren Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Beitrag ist einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft bei der Zunft kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Tod des Mitglieds
c) Ausschluss
d) Auflösung des Vereins
Gründe des Ausschlusses sind:
a) Wenn ein Mitglied trotz Mahnung den Beitrag nicht bezahlt
b) Verstöße gegen die Satzung vorliegen
c) Grobe Schädigung der Interessen und des Ansehens der Zunft; über den Ausschluss befindet der Zunftrat.
§ 7 Organe
Die Organe der Zunft sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Zunftrat
c) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Zunft. Sie muss jährlich nach Beendigung der Fasnet stattfinden und wird durch den Zunftmeister einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich - mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung - einzuladen.
a) Erstattung des Geschäftsberichtes durch den Zunftmeister
b) Erstattung des Kassenberichtes durch den Schatzmeister
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Zunftrats
e) Wahl des Zunftrats entspricht § 11
f) Wahl der Kassenprüfer entspricht § 12
g) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
h) Verschiedenes
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit Stimmzettel - unbeschriftete Stimmzettel.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) Die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Zunftmeisters oder eines einzelnen Mitgliedes des Zunftrats
d) Auflösung der Zunft
Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
Anträge an die Mitgliederversammlung der Zunft können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Zunftmeister eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Zunftratsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.
Über die Verhandlung und die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Zunftratsmitgliedern unterzeichnet werden.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Zunftmeister innerhalb von 6 Wochen einzuberufen, wenn
a) dies vom Zunftrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird, oder
b) die Einberufung schriftlich von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.
§ 11 Der Zunftrat, der Vorstand
Der Zunftrat setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen:
1. der Zunftmeister
2. der stellvertretende Zunftmeister
3. der Schatzmeister
4. der Zunftschreiber
5. der Zeugmeister
6. Zunftrat
7. Zunftrat
Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind Zunftmeister und stellvertretender Zunftmeister. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des stellvertretenden Zunftmeisters wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Zunftmeisters beschränkt.
Der Zunftrat entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist.
Der Zunftmeister überwacht die Geschäftsführung der übrigen Zunfträte. Alle Zunftratsmitglieder sind verpflichtet, bei Erledigung der Zunftobliegenheiten mitzuwirken.
Der Zunftrat wird vom Zunftmeister einberufen und geleitet. Über Beschlüsse des Zunftrats ist ein Protokoll zu führen, das vom Zunftmeister zu unterzeichnen ist.
Der Zunftmeister und die Mitglieder des Zunftrats werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle Jahre scheiden Mitglieder des Zunftrats wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten. Alle gewählten bleiben im Amt, bis die an ihrer Stelle neu gewählten die Geschäfte aufnehmen. Die Besetzung der einzelnen Ressorts des Zunftrats rekrutiert aus dem gewählten Zunftrat und werden diesem vom Zunftmeister vorgeschlagen. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse der Zunft gemachten Auslagen.
§ 12 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Finanzen werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen kein Amt im Zunftrat bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung der Zunft kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
§ 14 Vermögensverwendung
Die Mitglieder dürfen bei Auflösung der Zunft nicht mehr als den Gemein-Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Liquidatoren sind je für sich allein vertretungsberechtigt.
Das bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene Vermögen fällt der Gemeinde Bodelshausen zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu.
§ 15
Der Zunftmeister ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
Die Satzung ist in der Gründungsversammlung am 10. Juli 1983 beschlossen worden und tritt damit in Kraft.
Bodelshausen, den 4. November 1983
VR 670 beim Amtsgericht Tübingen - Registergericht –
Satzungsänderung
- Satzung der Narrenzunft Butzi Bodelshausen e.V. vom 10. Juli 1983 und Änderung vom 16. Mai 1993
- § 1 Geschäftsjahr, Name, Sitz
- Die im Jahre 1977in Bodelshausen gegründete Zunft führt den Namen:
- „Narrenzunft Butzi Bodelshausen".
- Sie hat ihren Sitz in Bodelshausen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tübingen eingetragen.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember
- § 2 Zweck und Ziele
Die Zunft bezweckt die Erhaltung, die Pflege und die Fortentwicklung des im schwäbisch alemannischen Sprachraums vorhandenen alten Fastnachtsbrauchtums, durch die Teilnahme an Narrentreffen und Umzügen, Veranstaltung von Narrentreffen und Umzügen, Unterhaltung der Masken, Vorträge und Vorführungen. - Die Zunft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Änderung zugestimmt bei Generalversammlung der Narrenzunft Butzi Bodelshausen e.V. am 07. Juni 2002.
-
-
- Satzungsänderung
Satzung der Narrenzunft Butzi Bodelshausen e. V. vom 10. Juli 1983 Änderung vom 16. Mai 1993
§ 2 Zweck und Ziele
Der bisherige Text entfällt!
Der neue Text lautet:
Die Zunft bezweckt die Erhaltung, die Pflege und die Fortentwicklung des im schwäbisch alemannischen Sprachraums vorhandenen alten Fastnachtsbrauchtums, durch die Teilnahme an Narrentreffen und Umzügen, Veranstaltung von Narrentreffen und Umzügen, Unterhaltung der Masken, Vorträge und Vorführungen.
Die Zunft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§11 Der Zunftrat, der Vorstand
Die Zusammensetzung des Zunftrats wird auf folgende Fassung geändert:
Der Zunftrat setzt sich zusammen aus:
1. Zunftmeister
2. stellvertretender Zunftmeister
3. Schatzmeister
4. Zunftschreiber
5. Zeugmeister
6. Zunftrat (Jugendwart)
7. Zunftrat (Kleiderwart)
8. Zunftrat (Jugendvertreter)
und bis zu drei weiteren Zunfträten
§ 14 Vermögensverwendung
Hier wird Absatz 1 ersatzlos gestrichen